Taubenfutterungsverbot zum Schutz der offentlichen Ordnung und Sicherheit ist zulassig

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Die Anordnung eines Taubenfütterungsverbots liegt im politischen Gestaltungsspielraum dieser Gemeinde. Eine Stadt ist dazu berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Sicherheit sowie Ordnung durch Rechtsverordnung ein Taubenfütterungsverbot zu erlassen, gegen den durch Taubenkot ausgehenden Gefahren und Belästigungen zu begegnen (VG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011, Az. 18 K 1622/11).

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde auf Grund von Verstoßes um das örtliche Taubenfütterungsverbot mündlich verwarnt. Daraufhin beantragte er die Erlaubnis, in den Wintermonaten die Tauben auf Grund von Hungerleid füttern zu dürfen, was von dieser Behörde abgelehnt wurde. Hiergegen erhob der Kläger – erfolglos – Klage beim Verwaltungsgericht.

Entscheidungsgründe

  • Die Stadt ist berechtigt, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie Ordnung durch Rechtsverordnung ein Taubenfütterungsverbot zu erlassen, gegen den durch Taubenkot ausgehenden Gefahren und Belästigungen zu begegnen.
  • Die Entscheidung über die Anordnung des Taubenfütterungsverbots liegt im politischen Gestaltungsspielraum jener Gemeinde.
  • Dem Kläger mag auch keine Ausnahme von diesem Taubenfütterungsverbot erteilt werden, weil aus Gründen der Gleichbehandlung allen fütterungswilligen Bürgerinnen sowie Bürgern eine entsprechende Ausnahme erteilt werden müsste, mit dieser Folge, dass das Taubenfütterungsverbot unter diesen Umständen ins Leere liefe.