Ist ein kranker Hund vom Leinenzwang befreit

leinenzwang

Ist ein Hund von der Leinenpflicht befreit, sobald er an einer Schilddrüsen- und Darmkrankheit leidet? Darüber musste das Verwaltungsgericht Ansbach nun entscheiden (VG Ansbach, Begutachtung vom 22.07.2011, Az. AN vier K 10.01869). Jener Chihuahua-Yorkshire-Mischling dieser Beschwerdeführer leidet an einer Krankheit jener Schilddrüse sowie an dem Darm. Dieser Veterinärmediziner hat den Klägern bescheinigt, dass ihr Hund wegen seiner Krankheit weder Geschirr noch Halsband vertrage.

In Anlehnung an dieser Grünanlagensatzung dieser Ort dürfen Hunde in Grünanlagen ohne Schnur nur in den ausgewiesenen Hundezonen ausgeführt werden dürfen. Die Beschwerdeführer führten ihren Hund im Stadtpark auch draußen jener ausgewiesenen Hundezone ohne Seil aus und mussten mithin in der Vergangenheit gegenwärtig Bußgelder bezahlen.

Die Resolution des Gerichts

Die Stadt lehnte es ab, den Klägern auf ihren Antrag eine Dispens vom satzungsrechtlichen Leinenzwang zu verleihen. Die gegen die Weigerung gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Entscheidungsgründe

  • Zwischen der (grundsätzlich möglichen) Erteilung einer Befreiung vom Leinenzwang handelt es sich circa eine Ermessensentscheidung dieser Stadt, die vom Gericht nur auf das Vorhanden von Ermessensfehlern überprüft werden kann. Solche sind hingegen nicht detektierbar. Die Stadt hat argumentiert, Grünanlagen dienten dieser Erholung und würden außergewöhnlich von älteren Mitbürgern sowie Kindern genutzt, die außerhalb der ausgewiesenen Hundezonen nicht mit freilaufenden Hunden rechnen müssten und durch diese nicht erschreckt oder gefährdet werden sollten. Die von dieser Stadt angeführten Gründe für die Verneinung des Antrags sind rechtlich tragfähig.
  • Unter Zuhilfenahme von die Genehmigung einer Ausnahme für den Hund dieser Kläger würde ein Präzedenzfall geschaffen. Somit würde die allgemeine Zustimmung des satzungsrechtlichen Leinengebots beeinträchtigt werden.
  • Ebenso bestehe in jener Stadt kein genereller Leinenzwang, sodass dieser Hund außerhalb von Grünanlagen in anderen Bereichen ohne Leine ausgeführt werden könne.
  • Weiter wird auch darauf hingewiesen, dass es nach dem vorliegenden tierärztlichen Gutachten des Veterinäramts doch möglich ist, dass der Hund angeleint ausgeführt wird.