Rheinland-Pfalz erweitert Lärmschutz rasenmahen in der Mittagszeit künftig verboten

Lärmschutz

“Während das Land Hessen die LärmSchVO zum „Bürokratieabbau“ aufgehoben hat, geht das Bundesland Rheinland-Pfalz den umgekehrten Weg: Das Landesimmissionsschutzgesetz enthält zahlreiche neue Vorschriften zum Lärmschutz sowie erleichtert künftig das Public Viewing nach 22 Uhr.

Nach § 7 jener Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchVO) dürfen Geräte sowie Apparaturen generell in dieser Zeit von 20 bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Das meint: Rasenmähen in jener Mittagszeit ist gestattet. Viele Bürger haben dies nicht eingesehen.

Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat gerade ein Herz mit jener lärmgeplagten Landbevölkerung und führt mit dem „Dritten Landesgesetz zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes“ vom 09.03.2011 (GVBl. vom 22.03.2011, Nr. 4/2011, Seite 75) das Verbot des Rasenmähens in der Mittagszeit ein.

Das Änderungsgesetz enthält folgende Neuregelungen:

Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist sozialadäquat und in der Regel zumutbar. Folglich folgt das Bundesland den Vorbildern Hamburg, Berlin sowie Bremen, die entsprechende Vorschriften in die Landesimmissionsgesetze eingefügt hatten.

Public-Viewing-Veranstaltungen werden erleichtert. Für die Außengastronomie mag die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung

  • allgemein oder auf Antrag für den Einzelfall den Beginn jener Nachtzeit ca. eine Stunde hinausschieben.
  • Bei Vorliegen eines öffentlichen oder berechtigten privaten Interesses mag jener Beginn jener Nachtzeit auch ca. mehr als eine Stunde hinausgeschoben werden.
  • Hierzu können die Gemeinden sowie Städte eine Satzung erlassen.
  • Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist dieser durch die Außengastronomie verursachte Lärm durch Auflagen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
  • Die Entscheidung kann befristet erteilt werden; sie soll widerrufen werden, sobald der Schutz der Allgemeinheit es erfordert.

Für den Betrieb von Geräten sowie Maschinen über die Ruhezeiten dieser 32. BImschVO hinaus werden weitere Ruhezeiten eingeführt:

Der Betrieb dieser im Anhang jener 32.BImschVO aufgeführten Geräte sowie Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen, sowie in den Sondergebieten nach dieser BaunutzungVO in jener Zeit

  • von 13 bis 15 Uhr und
  • von 20 bis 7 Uhr sowie
  • an Sonn- und Feiertagen ganztätig

nicht zulässig.
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen außerdem an Werktagen auch in jener Zeit von

  • 7 bis 9 Uhr sowie
  • von 17 bis 20 Uhr

nicht betrieben werden. Die vorgenannten Geräte sowie Maschinen mit Ausnahme von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern dürfen, soweit sie im Rahmen dieser öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in jener Zeit von 13 bis 15 Uhr betrieben werden.

Die Struktur- sowie Genehmigungsdirektion mag Ausnahmen von den vorgenannten Ruhezeiten zulassen, sobald dieser Betrieb der Geräte sowie Apparaturen im öffentlichen Interesse geboten ist.

Geräte und Apparaturen zur Beseitigung von Eis sowie Schnee dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn es die Wetterlage erfordert. Dieser Verstoß ca. die Verbote bzw. vollziehbare Auflagen ist bußgeldbewehrt. Die Höchstgeldbuße beträgt 5.000 Euro.

Die Änderungen sind am Tag nach dieser Verkündung in Kraft getreten.”